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Adoption


Die Annahme als Kind, besser bekannt unter dem lateinischen Namen Adoption, soll rechtlich eine Eltern-Kind-Beziehung herstellen, wo bisher keine war.

Man unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger.

I. Adoption Minderjährige

Die Adoption Minderjähriger begründet ein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen (§§ 1754 - 1757 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch)); d. h. dass u. a. das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt samt allen Rechten und Pflichten wie elterliche Sorge, Kindesunterhalt, gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht (§ 1755 I BGB).  Nimmt ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an, so erlischt verständlicherweise nur die Verwandtschaft des Kindes zum anderen Elternteil und dessen Verwandten (‚§ 1755 II BGB). Das angenommene Kind erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes des/der Annehmenden und zwar eines gemeinschaftlichen Kindes, wenn es von einem Ehepaar oder vom Ehegatten eines Elternteils angenommen wird (§ 1754 BGB). Das Kind erhält auch den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen (§ 1757 I BGB).


Voraussetzungen

Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwarten lassen. Außerdem muss der Annehmende ein Mindestalter haben. Schließlich müssen alle unmittelbar Betroffenen ihre Zustimmung erteilen. Bevor all diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darf das Vormundschaftsgericht keine Adoption aussprechen.


Kindeswohl und Eltern-Kind-Verhältnis
Nach § 1741 I BGB ist die Adoption nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwarten lässt. Die erforderliche Prognose ist schwierig. Sie wird durch die vorgeschriebene Probezeit erleichtert, denn nach § 1744 BGB soll der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit vor der Adoption in Pflege nehmen. Das Vormundschaftsgericht muss sich davon überzeugen, dass beide Voraussetzungen erfülltt sind. Die nötigen Informationen ermittelt es mit Hilfe der Adoptionsvermittlungsstelle und/oder des Jugendamts von Amts wegen.

Wer kann Annehmen?
Das Gesetz unterscheidet zwischen verheirateten und unverheirateten Personen. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen (§ 1741 II 1 BGB). Umgekehrt kann ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren (§ 1741 II 2 BGB); diese Regel hat jedoch zwei Ausnahmen: Ein Ehegatte allein kann das Kind des anderen Ehegatten annehmen sowie auch jedes sonstige Kind, wenn der andere Ehegatte geschäftsunfähig oder noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1741 II 3,4 BGB).

§ 1743 BGB verlangt ein Mindestalter des Annehmenden: Im Regelfall muss er das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Wer muss einwilligen?
1. Antrag des Annehmenden
Nach § 1752 BGB erfordert die Adoption einen Antrag des Annehmenden in der Form notarieller Beurkundung, der weder bedingt noch befristet noch durch einen Vertreter gestellt werden darf.

2. Einwilligungserklärungen
Einwilligen müssen das Kind, die Eltern des Kindes, der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Kindes (§§ 1746 - 1749 BGB). Die Einwilligung ist durch notarieller Beurkundung (§ 1750 BGB) gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu erklären und wird mit Eingang beim Vormundschaftsgericht wirksam. Die Einwilligung ist unwiderruflich. Sie verliert aber ihre Kraft, wenn der Adoptionsantrag zurückgenommen oder abgelehnt wird. Die Einwilligung eines Elternteils wird auch dann unwirksam, wenn das Kind nicht binnen drei Jahren adoptiert wird.

a) Nach § 1746 BGB muss zuerst das Kind einwilligen und zwar durch seinen gesetzlichen Vertreter, wenn es noch nicht 14 Jahre alt oder geschäftsunfähig ist, andernfalls selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

b) Einwilligung der Eltern des Kindes
Nach § 1747 BGB müssen auch die Eltern des Kindes einwilligen. Die Einwilligung des - nichtehelichen - Vaters ist dann erforderlich, wenn kein anderer Mann nach § 1592 BGB kraft Heirat mit der Mutter oder Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlicher Feststellung die Vaterstelle besetzt.
Die Einwilligung eines Elternteils hat zur Folge, dass die elterliche Sorge dieses Elternteils ruht, der persönliche Umgang mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und das Jugendamt wird, von ein paar Ausnahmen abgesehen, Vormund. Dies gilt für denjenigen Elternteil nicht, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird (§ 1751 BGB).

c) Einwilligung des Ehegatten
Nach § 1749 BGB müssen auch noch einwilligen: Der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden. 


Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
a) Notariell beurkundeter Antrag auf Annahme des Kindes
b) Notariell beurkundete Einwilligungserklärung/en des anzunehmenden Kindes,  des gesetzlichen Vertreters des anzunehmenden Kindes bzw. der Eltern des  anzunehmenden Kindes des Ehegatten des Annehmenden
c) Geburtsurkunden des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes
d) Heiratsurkunde der annehmenden Eheleute
e) Evtl. Scheidungsurteil der leiblichen Eltern / Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils
f) Gesundheitszeugnis des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes
g) Staatsangehörigkeitsausweise

Ferner sollte noch mitgeteilt werden ob d. Annehmende weitere Kinder hat (unter Angabe des Geburtsdatums und der Adresse).




II. Adoption Volljähriger

Auch die Volljährigen-Adoption verschafft dem Angenommenen die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§ 1767 II mit § 1754 I BGB). Anders als bei der Minderjährigen-Adoption wird der angenommene Volljährige aber nicht mit den Verwandten des Annehmenden verwandt (§ 1770 I  1BGB). Außerdem wird weder der Ehegatte des Annehmenden mit dem Angenommenen noch dessen Ehegatte mit dem Annehmenden verschwägert (§ 1770 II 2 BGB). Schließlich bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten bestehen, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt (§ 1770 II BGB).

Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1772 I 1 BGB und auf beiderseitigen Antrag kann das Vormundschaftsgericht bestimmen, dass die Adoption die vollen Rechtsfolgen einer Minderjährigen-Adoption nach § 1754 - 1756 BGB haben soll.

Voraussetzungen

Nach § 1767 I BGB kann ein Volljähriger nur dann adoptiert werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das Gesetz stellt damit klar, dass die Adoption nicht mehr dafür herhalten darf, den Namen oder das Vermögen des Annehmenden über die Zeit zu retten. Ebenso wenig darf sie dazu missbraucht werden, ausländischen Asylbewerbern ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die sittliche Rechtfertigung lässt sich dann bejahen, wenn durch jahreslanges Zusammenleben bereits eine geistig-seelische Beziehung, eine enge Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand gewachsen oder wenigstens zu erwarten sind, wie sie einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen, das enger und stärker ist, als eine freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehung.

Im Übrigen wird auf die Vorschriften  der Minderjährigen-Adoption verwiesen.


Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
a) Notariell beurkundeter Antrag auf Annahme des Kindes durch den Annehmenden und  den Anzunehmenden
b) Notariell beurkundete Einwilligungserklärung/en des Ehegatten des Anzunehmenden  sowie des Ehegatten des Annehmenden
c) Geburtsurkunden des Annehmenden und des Anzunehmenden
d) Heiratsurkunde der annehmenden Eheleute und des Anzunehmenden
e) Gesundheitszeugnis des Annehmenden und des Anzunehmenden
f) Staatsangehörigkeitsausweise
g) Einkommensnachweis des Annehmenden
h) Angabe über Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden (unter Angabe der  Geburtsdaten und Adressen)
i) Angabe der Anschrift der leiblichen Eltern, ggf. Sterbeurkunden


Sind alle Unterlagen vorgelegt, bestimmt der Vormundschaftsrichter einen Termin zur persönlichen Anhörung. Danach wird er durch Beschluss über die Adoption entscheiden.

Der Beschluss wird wirksam mit der Zustellung an den Annehmenden; nach dessen Tod mit Zustellung an das Kind (§ 56 e S. 2 FGG (Freiwillige Gerichtsbarkeitsgesetz). Die Adoption ist für die Beteiligten unanfechtbar und für das Gericht unabänderbar (§ 56 e S. 3 FGG). Posthum kann das Kind nicht mehr adoptiert werden (§ 1753 I BGB), während der Tod des Annehmenden die Adoption nicht ausnahmslos verhindert (§ 1753 II, II  BGB mit § 56 e S. 2 FGG).


Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, ist zentral das Amtsgericht Karlsruhe zuständig.

Weitere Auskünfte erteilt die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises Rastatt, der Stadt Rastatt und des Stadtkreises Baden-Baden beim Landratsamt Rastatt, Hauptstr. 36 a, 76571 Gaggenau (Telefon: 07225/98899-2238)

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